Nachbesserungsrecht:
Per 01. Januar 2026 kann das Nachbesserungsrecht für Mängel an Bauten nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt für Neubauten (in Planung) wie auch Immobilien welche weniger als 2 Jahre nach der Erstellung erworben werden.
Mängelrüge:
Die Frist für eine Mängelrüge beim Grundstückkauf, bei einem unbeweglichen Werk beträgt neu 60 Tage seit Abnahme bzw. Entdeckung und kann vertraglich nicht verändert werden.
Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist von 5 Jahren kann zu Lasten des Käufers nicht abgeändert werden.
Bauhandwerkerpfandrecht:
Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts kann der Bauherr verlangen, wenn eine Sicherheit geleistet wird, welche auch die Verzugszinsen abdeckt.