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    23. December 2025

    Erneuerungen im Bauwesen, Immobilien und Mängelrecht per 01.01.2026

    Nachbesserungsrecht:
    Per 01. Januar 2026 kann das Nachbesserungsrecht für Mängel an Bauten nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt für Neubauten (in Planung) wie auch Immobilien welche weniger als 2 Jahre nach der Erstellung erworben werden.

    Mängelrüge:
    Die Frist für eine Mängelrüge beim Grundstückkauf, bei einem unbeweglichen Werk beträgt neu 60 Tage seit Abnahme bzw. Entdeckung und kann vertraglich nicht verändert werden.

    Verjährungsfrist:
    Die Verjährungsfrist von 5 Jahren kann zu Lasten des Käufers nicht abgeändert werden.

    Bauhandwerkerpfandrecht:
    Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts kann der Bauherr verlangen, wenn eine Sicherheit geleistet wird, welche auch die Verzugszinsen abdeckt.

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